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ABP's Personalvermittlung

Ernst Schweizer AG
Bahnhofplatz 11
8908 Hedingen, Schweiz
Telefon +41 44 763 61 11
www.ernstschweizer.ch

 
 
Allgemeine Bedingungen für die Personalvermittlung (ABP)

1.       Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Personalvermittlung (ABP) regeln die Bedingungen, die bei der Vermittlung von Personal an die Ernst Schweizer AG (nachfolgend Schweizer genannt) durch Personaldienstleister gelten. Mit dem Einreichen von Kandidatendossiers über das Bewerbermanagementtool durch den Personaldienstleister anerkennt der Personaldienstleister diese ABP als für die Zusammenarbeit mit Schweizer geltend. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Personaldienstleisters, auch früher vereinbarte, oder solche auf die in späterer Korrespondenz verwiesen wird sind ausdrücklich wegbedungen.

2.       Leistungsumfang
Die Leistungen des Personaldienstleisters umfassen sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Selektion und Rekrutierung von Führungs- und Fachpersonal für Dauerstellen. Der Personaldienstleister erbringt seine Leistungen auf Erfolgsbasis.
Er hat die vorgeschlagenen Kandidaten mindestens einmal in einem persönlichen Gespräch auf Eignung geprüft, bevor er ein komplettes Dossier (Beschreibung des Kandidaten inkl. Salärangabe, Kopie des vom Kandidaten verfassten Lebenslaufs sowie Motivationsschreibens, Foto, sämtliche Zeugnisse, Diplome und weitere für die Bewerbung relevante Unterlagen) an Schweizer sendet.
Zusätzliche Leistungen des Personaldienstleisters, wie beispielsweise spezielle Suchaufträge, inserieren in Print- oder Online-Medien, erweitere Selektionsmittel wie Assessments, Persönlichkeitsanalysen und Gutachten, sowie das Einholen von Arbeitsbewilligungen, etc. bedürfen einer separaten Vereinbarung mit Schweizer. Der Abschluss einer entsprechenden separaten Vereinbarung ist Voraussetzung für die Vergütung solcher Leistungen; ohne eine entsprechende Vereinbarung ist die Vergütung solcher Leistungen ausgeschlossen.

3.        Rechte und Pflichten der Parteien
Der Personaldienstleister bestätigt, dass er über eine gültige Betriebsbewilligung als Personalvermittler des zuständigen kantonalen Arbeitsamtes und zusätzlich bei einer Auslandsvermittlung über die Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) gemäss den Anforderungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVO) sowie über allfällige weitere notwendige Bewilligungen verfügt.
Die Personalvermittlung erfolgt auf Basis von Erfolgshonoraren und verleiht dem Personaldienstleister kein exklusives Vermittlungsrecht. Schweizer ist berechtigt, jederzeit und insbesondere auch in Bezug auf eine konkret betroffene Stelle selbständig tätig zu werden und andere Personaldienstleister beizuziehen.
Schweizer ist berechtigt, die ihr vom Personaldienstleister zur Verfügung gestellten Dossiers eingehend zu prüfen und auszuwerten sowie diese innerhalb der Ernst Schweizer Gruppe in den Auswahlprozess involvierten Personen zur Auswertung zur Verfügung zu stellen.

4.       Sorgfaltspflicht
Der Personaldienstleister verpflichtet sich bei der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts gemäss diesen ABP - unter Beachtung allfälliger von Schweizer erteilten Instruktionen sowie gesetzlichen Vorgaben - grösste Sorgfalt anzuwenden und professionelle Qualitätsarbeit zu leisten sowie anwendbare Berufsregeln einzuhalten. Ferner verpflichtet sich der Personaldienstleister nur erfahrene, bestens qualifizierte Personen mit der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts zu betrauen.

5.       Ansprechpartner
Primärer Ansprechpartner für den Personaldienstleister sowohl telefonisch wie auch schriftlich ist die im Stelleninserat aufgeführte Kontaktperson von Schweizer.
Der Personaldienstleister stellt das Bewerbungsdossier mittels Online-Tool Schweizer zur Verfügung. Die verantwortliche HR-Fachperson wird die Prüfung vornehmen und wieder mit dem Personaldienstleister in Kontakt treten.

6.       Vermittlungsgebühr
Für seine Vermittlungstätigkeit im Sinne der Ziff. 1 bis 5 oben erhält der Personaldienstleister eine Vermittlungsgebühr.
Die Vermittlungsgebühr beträgt einen Prozentsatz des Brutto-Jahressalärs (einschliesslich 13. Monatslohn), das zwischen Schweizer und dem erfolgreich vermittelten Kandidaten im entsprechenden Arbeitsvertrag vereinbart wird. Nicht Bestandteil des Brutto-Jahressalärs sind variable Salärkomponenten wie Boni, Dienstwagenaufrechnungen, Spesenvergütungen, Essensentschädigungen usw.
Die Vermittlungsgebühr wird wie folgt berechnet:
Bruttojahressalär (fix)                Vermittlungsgebühr
bis CHF 70'000.--                         12%
bis CHF 100'000.--                       14%
ab CHF 100'000.--                        17%, max. aber CHF 20'000.--
Sofern der Personaldienstleister günstigere Vermittlungsgebühren als die oben aufgeführten Gebühren veröffentlicht oder Schweizer zugänglich macht, gilt die günstigere Vermittlungsgebühr als vereinbart.
Die Vermittlungsgebühr deckt sämtliche Leistungen (inkl. Spesen) des Personaldienstleisters und versteht sich ohne Schweizer Mehrwertsteuer. Eine Vergütung des Personaldienstleisters über die Vermittlungsgebühr hinaus ist ausgeschlossen, es sei denn, Schweizer und der Personaldienstleister vereinbaren schriftlich etwas Abweichendes.
Die Bezahlung aller Steuern sowie weiterer Aufwendungen oder Gebühren obliegen allein dem Personaldienstleister.
Die Vermittlungsgebühr ist nur geschuldet, wenn zwischen dem vermittelten Kandidaten und Schweizer ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Die Rechnung wird auf den Zeitpunkt des Vertragsbeginns des Arbeitsvertrages gestellt, die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Dies setzt die Zustellung einer korrekten Rechnung des Personaldienstleisters an Schweizer voraus.

7.       Rückzahlung / Erfolgsgarantie
Die Vermittlungsgebühr ist in den folgenden Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Schweizer und dem Kandidaten zurückzubezahlen.
7.1     Vermittelter Kandidat tritt die Stelle nicht an
Tritt der vermittelte Kandidat die Stelle nicht an, wird der Rechnungsbetrag nicht fällig.
Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Fälle, bei welchen der Kandidat durch das Verschulden von Schweizer seine Stelle nicht antreten kann.
7.2     Auflösung des Arbeitsvertrages
Wird der Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit (max. 3 Monate) aufgelöst, unabhängig davon, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Schweizer oder durch den Kandidaten erfolgt, beträgt die Rückerstattung:
Auflösung des Arbeitsvertrags im ersten Monat                     85%
Auflösung des Arbeitsvertrags im zweiten Monat                   70%
Auflösung des Arbeitsvertrags im dritten Monat                     50%
7.3     Fristlose Kündigung
Bei einer fristlosen Kündigung innerhalb des 1. Dienstjahres durch Schweizer aufgrund eines groben Fehlverhaltens oder ähnliche Gründe, die durch den Kandidaten verursacht sind, beträgt die Rückerstattung 75% der Vermittlungsgebühr.
7.4     Fehlende Informationen
Wird das Arbeitsverhältnis im 1. Dienstjahr durch Schweizer aufgelöst, da die Anstellung des Kandidaten durch Schweizer nicht erfolgt wäre, wenn der Personaldienstleister sämtliche relevanten Informationen gegenüber Schweizer offengelegt hätte, beträgt die Rückerstattung 100% der Vermittlungsgebühr.
Dies gilt auch in Fällen, in denen dem sorgfältig arbeitenden Personaldienstleister die betreffenden Informationen hätten bekannt sein müssen.
Schweizer behält sich in den unter Ziffer 7.4 beschriebenen Fällen vor, dem Personaldienstleister ihre höheren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermittlung des betroffenen Kandidaten und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Rechnung zu stellen.

8.       Ausschluss einer Vermittlungsgebühr
Bis zum Abschluss des gültigen Arbeitsvertrages mit dem Kandidaten können sich Schweizer oder der Personaldienstleister jederzeit ohne finanzielle Folgen, insbesondere ohne Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr, vom Personalvermittlungsgeschäft zurückziehen.
Präsentiert der Personaldienstleister einen Kandidaten, welcher Schweizer bereits aus anderer Quelle bekannt und erfasst ist oder bewirbt sich ein Stellensuchender von sich aus auf weitere Stellenvakanzen bei Schweizer, schuldet Schweizer dem Personaldienstleister keine Vermittlungsgebühr.
Schweizer schuldet dem Personaldienstleister eine Vermittlungsgebühr, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung eines zunächst erfolglosen Vermittlungsversuches ein Arbeitsvertrag mit einem vom Personaldienstleister präsentierten Kandidaten zustande kommt.

9.       Geheimhaltung und Datenschutz
Sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten, welche dem Personaldienstleister im Zusammenhang mit der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts anvertraut oder bekannt werden, sind geheim zu halten und dürfen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung des Personalvermittlungsgeschäfts verwendet werden. Insbesondere dürfen solche Informationen, Unterlagen und Daten vom Personaldienstleister weder veröffentlicht, zitiert noch sonst in einer Form Dritten zugänglich gemacht werden; es sei denn, eine Partei sei aufgrund von zwingendem Recht dazu verpflichtet.
Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die ihm zur Verfügung gestellten bzw. bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen und Daten sorgfältig und diskret aufbewahrt, übermittelt und/oder verwendet, vor unbefugtem Zugriff von Dritten geschützt und insbesondere, die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Datenschutz eingehalten werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung und zum Datenschutz muss auch nach Beendigung der Zusammenarbeit aufrechterhalten werden.
Informationen, die allgemein zugänglich sind, sind von der Geheimhaltungspflicht nicht betroffen.

10.     Kundenschutz
Der Personaldienstleister verpflichtet sich, keine durch ihn an Schweizer vermittelten Kandidaten erneut direkt anzusprechen, um ihnen eine andere Stelle zu offerieren, solange diese mit Schweizer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
Ebenso verpflichtet sich der Personaldienstleister, während 12 Monaten nach erfolgreicher Vermittlung keine Mitarbeitenden von Schweizer abzuwerben.

11.     Schlussbestimmungen
11.1   Vollständige Abreden
Diese ABP ersetzen sämtliche frühere Abreden zwischen dem Personaldienstleister und Schweizer im Bereich der erfolgsbasierten Personalvermittlung, es sei denn, Schweizer hat den Personaldienstleister im Einzelfall schriftlich mandatiert.
11.2   Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser ABP ungültig sein oder ungültig werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem gewollten Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
11.3   Abtretbarkeit
Die Abtretbarkeit von Rechten und Pflichten aus diesen APB an Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Personaldienstleisters resp. Schweizer möglich.
11.4   Gerichtsstand und anwendbares Recht
Sofern die Vermittlungstätigkeit durch die Ernst Schweizer AG in Anspruch genommen wird, gilt ausschliesslich schweizerisches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der Ernst Schweizer AG.
 
 
Stand: September 2022